Ihr Warenkorb ist leer

Ihr persönliches Kundenkonto

Das LEW Kundenkonto bietet Ihnen den bequemsten Weg zu unseren Services, wann und von wo – das bestimmen Sie! Mit wenigen Klicks Zählerstand übermitteln, Abschläge anpassen oder Rechnungen einsehen.

      Recht auf schnelles Internet

      LEW TelNet Kompakt

      Recht auf schnelles Internet
      Recht auf schnelles Internet

      Gesetzestexte sind oft umständlich und unverständlich formuliert. Wir möchten Ihnen einen Überblick zu aktuellen gesetzlichen und regulatorischen Entwicklungen in der TK-Branche zu geben. Beim „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ klingt allein der Titel schon sperrig. Dafür ist der Inhalt umso interessanter. Gemäß EU-Vorgaben muss die TKG-Novelle bis Ende dieses Jahres in Kraft treten. Das wird nicht ganz zu schaffen sein. Bayern darf sich hingegen rühmen, denn hierzulande ist man einen Schritt weiter: Der Freistaat hat die Bayerische Gigabitrichtlinie auf den Weg gebracht und den Digitalbonus für Unternehmen verlängert.

       

      Der Zeitplan, um den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) in nationales Recht umzusetzen, galt ohnehin als ambitioniert. Vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten, soll der EECC bis zum 21. Dezember 2020 in deutsches Recht umgesetzt sein. Fakt ist: Frühestens Ende des ersten Quartals 2021 wird in Deutschland mit dem Beschluss der TKG-Novelle durch Bundestag und Bundesrat zu rechnen sein. Immerhin: Ein Vertragsverletzungsverfahren droht nicht automatisch, da die parlamentarische Arbeit bereits läuft.

      Deutlich mehr Verbraucherschutz

      Was fordern die europäischen Vorgaben und welche Regelungen sieht der deutsche Referentenentwurf vom 7. August 2020 vor? Die Europäische Union will die Basis schaffen, „dass sich die EU zu einer Gigabit-Gesellschaft entwickeln kann“. So das Ziel des europäischen Kodex. Zudem müssen die Mitgliedsstaaten beim Verbraucherschutz gehörig nachbessern. Ein zentraler Punkt: Der Anbieter muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung zukommen lassen. Bis der Verbraucher den Vertrag genehmigt hat, ist er schwebend unwirksam. Für bis dahin erbrachte Leistungen hat der Anbieter keinerlei Anspruch auf Entgelt oder Wertersatz. Ihm obliegt außerdem eine jährliche und unaufgeforderte Informationspflicht zum bestmöglichen Angebot. Der erweiterte Verbraucherschutz sieht zudem folgende Regelungen vor: Kunden können Providerentgelte mindern, wenn die vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit nicht vorliegt. Und: Sie erhalten Entschädigung bei Störungen oder versäumter Kundendienst- und Installationsterminen. Das gilt für Private wie auch für Kleinst- und Kleinunternehmen.

      Flächendeckender Ausbau von Gigabitnetzen

      So wichtig wie nie zuvor erscheint in Pandemiezeiten Teil 9 der TKG-Novelle: Die Einführung eines rechtlich abgesicherten Anspruchs auf schnelles Internet, um allen Bürgern die „soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ der digitalen Gesellschaft zu ermöglichen. Die Paragraphen 149 und 150 legen diesen Anspruch für natürliche wie juristische Personen in Form eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes fest und fordern die Normierung mindestens verfügbarer Dienste, also Sprachkommunikationsdienste sowie schnelles Internet an einem festen Standort. Wie groß die Breitbandanbindung sein soll, auf die es einen Rechtsanspruch gibt, regelt die Bundesnetzagentur: Sie soll die Mindestanforderungen festlegen und sich dabei an den Mindestbandbreiten orientieren, die von der Mehrheit der Verbraucher in Deutschland genutzt wird. Bei einer möglichen Unterversorgung sind die Anbieter in bestimmten Gebieten demnach zum Ausbau der Bandbreiten verpflichtet. Das fördert den Breitbandausbau. Die Grundversorgung als sogenannter „Universaldienst“ sollte aber nicht zum Hemmschuh für den privatwirtschaftlichen und geförderten Breitbandausbau werden. Kommunen könnten diesen als Alternative zum geförderten Ausbau sehen. Stellt sich noch die Frage: Wie schnell ist „schnelles Internet“ eigentlich? Momentan liegt die EU-Definition bei 30 Mbit/s. Welche Technologie dafür verwendet wird, bleibt offen.

       

      Was den Glasfaserausbau angeht, stimmen die Marktzahlen optimistisch. Im europäischen Vergleich steht Deutschland auf Platz fünf der am schnellsten wachsenden Glasfasermärkte, so die aktuelle Marktanalyse vom Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO): Der Anteil an Glasfaseranschlüssen bis in Gebäude und Wohnungen ist 2019 auf einen Anteil von 13,5 Prozent und damit um mehr als 9,1 Prozent gegenüber 2014 gestiegen. Einen Großteil dieser Anschlüsse haben „alternative Netzbetreiber“ wie LEW TelNet gestemmt. Bis 2023 prognostiziert der Bundesverband Breitbandkommunikation einen Anstieg auf 22 Millionen Glasfaseranschlüsse von 6,1 Millionen im Jahr 2019.

      Bayern: Raus aus den grauen Flecken

      Bayern ist ein Stück weiter: Bayern ist die erste Region in Europa, die den Gigabit-Ausbau in den sogenannten grauen Flecken fördert. Nach mehr als zwei Jahren mit Prüfungen und Verhandlungen hat die Europäische Kommission den Antrag des Freistaats auf eine landesweite Gigabitförderung genehmigt. Was genau dahinter steckt? Das Förderprogramm unterstützt die Kommunen gezielt bei der Versorgung mit gigabitfähiger Infrastruktur, in denen kein eigenwirtschaftlicher Ausbau stattfindet. Das beschleunigt auch Anschlüsse in grauen NGA-Flecken (Next-Generation-Access), also in Bereichen, wo bereits schnelles Internet mit mindestens 30 Mbit/s durch einen Netzbetreiber verfügbar ist. Die Fördersätze liegen zwischen 80 und 90 Prozent sowie maximalen Förderbeträgen zwischen 3 und 8 Millionen Euro je Gemeinde. Bayerns ambitioniertes Ziel lautet: Gigabit bayernweit bis 2025!

       

      LEW TelNet unterstützt Kommunen beim Breitbandausbau – mit dem Bau und Betrieb der Glasfasernetze, hoher Verfügbarkeit und einem breiten Leistungsspektrum für Endkundendienste sowohl für Privat- als auch Geschäftskunden. Informieren Sie sich über unsere Angebote: https://telnet.lew.de/fuer-kommunen/breitband.

      Digitalbonus Bayern geht in die Verlängerung

      Außerdem erhalten kleine und mittlere Unternehmen weiterhin Zuschüsse vom Freistaat Bayern, wenn sie Produkte, Prozesse und Dienstleistungen digitalisieren und die IT-Sicherheit einführen oder verbessern wollen. Voraussetzung: Sie üben ein Gewerbe aus und haben ihre Betriebsstätte in Bayern. Gefördert werden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter und die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendige Hard- und Software. Der Digitalbonus Standard ermöglicht Zuschüsse von bis zu 10.000 Euro, der Digitalbonus Plus fördert Digitalisierungsmaßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt mit bis zu 50.000 Euro. Erfahren Sie mehr dazu hier in einer früheren Ausgabe unseres Newsletters. Für die Antragsstellung klicken Sie direkt zum Digitalbonus Bayern. Das Programm läuft bis 2025.

      Was Sie ebenfalls interessieren könnte